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Reinheitsgebot
Fakten zum Reinheitsgebot
Der Wortlaut des Reinheitsgebotes
Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516 erlassene Reinheitsgebot
für Bier hat folgenden Wortlaut:
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt
und gebraut werden soll
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß
forthin überall im fürstentum Bayern sowohl auf dem lande wie
auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung
dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß (bayerische =
1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten
= nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig
Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß
für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf
für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber
Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt
werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen
oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um
einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders
wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten
und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten,
Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere
Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll
von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft
es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt
von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf
dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält 60 Maß) Bier
kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein
und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den
Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben
und auszuschenken.
Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu
Ingolstadt Anno 1516
Der geschichtliche Hintergrund des Reinheitsgebotes
Reinheitsgebot - Höhepunkt einer langen Rechtsentwicklung
Das Reinheitsgebot ist die älteste heute noch gültige
lebensmittelrechtliche Vorschrift der Welt. Zugleich ist es der Höhepunkt
einer sich über mehrere Jahrhunderte hinweg erstreckenden rechtlichen
Entwicklung in Deutschland, bei der es den jeweiligen Obrigkeiten und
Instanzen darum ging, durch entsprechende Verordnungen die Qualität
des Bieres, ein Hauptnahrungsmittel der Bevölkerung, zu verbessern.
Solche Vorschriften lassen sich übrigens außerhalb Deutschlands
bis weit in das vorchristliche Altertum zurückverfolgen.
Erste urkundlich nachweisbare Ansätze in Deutschland:
Augsburg 1156
Auf deutschem Boden gibt es den ersten urkundlich belegten
Hinweis aus der Zeit des Kaisers Barbarossa. Dieser gab im Jahr 1156 der
Stadt Augsburg eine neue Rechtsverordnung, die berühmte "Justitia
Civitatis Augustensis", die das älteste deutsche Stadtrecht
ist. Und schon darin ist vom Bier die Rede: "Wenn ein Bierschenker
schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft
werden..." Die Strafe war übrigens schwer und betrug 5 Gulden,
beim dritten Verstoß wurde dem brauenden Wirt die Lizenz entzogen.
Nürnberg 1393
Eine weitere Vorschrift ist aus der Stadt Nürnberg
bekannt. Dort durfte auf Beschluss des Stadtrates ab 1393 nur noch Gerste
zum Brauen verwendet werden. Die Münchener Stadtverwaltung befahl
rund 30 Jahre später, 1420, das Bier nach dem Brauen eine Zeitlang
zu lagern.
Regensburg 1447
Die Regensburger beauftragten 1447 ihren Stadtarzt, das
in der Stadt gebraute Bier regelmäßig zu kontrollieren und
ein besonderes Augenmerk darauf zu haben, was an Zutaten in das Bier gegeben
wurde. Nach den schlechten Erfahrungen des Stadtarztes brachten sie 1453
eine Brauordnung heraus.
München 1363
Um die Qualität des Bieres kümmerten sich schon
1363 auch die Münchener. Sie übertrugen 12 Mitgliedern des Stadtrates
die Bieraufsicht. Und 1447 verlangten sie ausdrücklich von den Brauern,
dass sie zum Bierbrauen nur Gersten, Hopfen und Wasser verwenden dürfen
"...und sonst nichts darein oder darunter tun oder man straffe es
fuer valsch".
Herzog Albrecht IV. bestätigte 40 Jahre später diese Forderung
des Münchener Stadtrates, denn er hatte erfahren, dass im Norden
Deutschlands das Biergeschäft vor allem deshalb blühte, weil
die dortigen Zünfte dafür sorgten, dass gutes Bier gebraut wurde.
Weißensee (Thüringen) 1434
In der mittelalterlichen Runneburg im thüringischen
Weißensee ist 1998 ein bisher unbekanntes Dokument zum Thema Reinheitsgebot
entdeckt worden. Die Wirtshausverordnung "Statuta thaberna"
von 1434 legt in Artikel 12 fest, dass Bier nur aus Hopfen, Malz und Wasser
gebraut werden darf. Darüber hinaus führt sie Strafmaßnahmen
für Verstöße gegen die Brauregeln auf.
Herzogtum Bayern-Landshut 1493
Wenig später, im Jahr 1493, folgte Herzog Georg der Reiche nach und
erließ für sein gesamtes Herzogtum Bayern - Landshut, das altbayerische
Kerngebiet, diese Vorschrift: "Die Bierbrauer und andere sollten
nichts zum Bier gebrauchen denn allein Malz, Hopfen und Wasser, noch dieselben
Brauer, auch die Bierschenken und andere nichts anderes in das Bier tun
- bei Vermeidung von strafe an Leib und Gut."
Alle diese Verordnungen wurden kontrolliert: Bierbeschauer besuchten regelmäßig
die Brauer, prüften und versuchten das Bier. Auch sie selbst waren
strengen Bestimmungen unterworfen und durften höchstens sechs Prüfungen
am Tag vornehmen. Außerdem durften sie an Prüfungstagen weder
Speisen zu sich nehmen, die die Geschmacksnerven hätten beeinträchtigen
können, noch durften sie Wein trinken oder gar rauchen.
Tag des Reinheitsgebots: 23. April 1516
Verordnungen und Kontrollen trugen nachweislich zur stetigen Qualitätsverbesserung
des Bieres bei. Auf diese erfolgreiche Entwicklung ist es auch zurückzuführen,
dass am 23. April 1516 beim bayerischen Landständetag - eine Zusammenkunft
von Landadel und Ritterschaft - in Ingolstadt durch Herzog Wilhelm IV.
das Reinheitsgebot für alle bayerischen Brauer erlassen wurde.
Waren bis dahin die norddeutschen Brauer aufgrund ihrer strengen Zunftordnung
mit ihren Bierqualitäten unerreicht, so änderte sich das. Bayern
holte schnell auf, ein Vorteil des süddeutschen Bier- und Braurechts.
Hierzu muss man wissen, dass es in Deutschland hinsichtlich des Bieres
zwei unterschiedliche Rechtssysteme gab:
Städte - und Zunftrecht im Norden
Im Norden galt Bier während des Mittelalters als "bürgerliche
Nahrung" und unterstand bürgerlichem Recht - das sich in den
Städten entwickelt hat, und das ihre Bürger erfolgreich gegen
Adel und Geistlichkeit vertraten. Deshalb waren hier das Bier betreffend
Verordnungen in erster Linie Sache der Stadtverwaltungen und der Zünfte.
Landesrecht im Süden
Im Süden hingegen nahmen die Landesherren direkten Einfluss auf alle
Verordnungen, die das Bier betrafen. Das wirkte sich beim Reinheitsgebot
besonders positiv aus, denn es galt sofort und flächendeckend in
ganz Bayern. Steuerliche Gesichtspunkte standen bei diesem Erlass nicht
zur Diskussion. Eine Steuer für einheimisches Bier wird in Bayern
auch erst wesentlich später, nämlich 1572, eingeführt.
Das strenge Gesetz setzte hingegen einen verbindlichen Qualitätsstandard
für ganz Bayern und schob fortan allen Verfälschungen und Panschereien
einen Riegel vor. Das bayerische Reinheitsgebot fand nach und nach überall
in Deutschland Freunde und Anwendung, auch wenn man die bayerische Vorschrift
nicht einfach übernommen hat. Man meinte das gleiche wie in Bayern,
aber man sagte es aus unterschiedlichsten Gründen nicht so präzise.
...Hamburger Brauordnung von 1695
So etwa in der er neuen Hamburger Brauordnung von 1695, in der die Brauer
am süddeutschen Beispiel ermahnt werden, "...daß sie gutes,
taugliches Bier brauen, äußersten Fleiß sich angelegen
sein lassen, mit untadeligem Korne sich versehen, zu jedem Brau dessen
willige Maße tun...".
Das deutsche Brauhandwerk: Hohe Anforderungen und
ausgeprägtes Selbstbewusstsein
Es verdient in diesem Zusammenhang auch festgehalten zu werden, dass die
Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in das Brauhandwerk im 15.
und 16. Jahrhundert außergewöhnlich hoch gesteckt waren: Hierzu
gehörte nämlich nicht allein wie in den anderen Handwerken der
Nachweis der ehelichen Geburt und der Besitz des Bürgerrechts. Aufgrund
des kapitalintensiven Charakters des Brauhandwerkes verliehen z.B. die
bayerischen Herzöge, die auch über den Braubann verfügten,
das Recht, ein Brauhaus zu errichten und zu führen, nur an einflussreiche
und wohlhabende Bürger, die Grundstücksbesitzer waren.
Diese herrschaftlich privilegierte Gruppe von Brauherren, die die Brauanlagen
im Erbgange besaß, betrieb das Brauen in der Regel nicht selbst,
sondern bekleidete Ämter in der Stadt. Die Brauherren beschäftigen
in ihren Braustätten zumeist Lohnknechte, Gesellen und Braumeister,
von denen viele das subjektive Braurecht besaßen.
Aber auch innerhalb dieser nur handwerklich tätigen Mitglieder des
Gewerbes vollzog sich in der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts die Herausbildung
eines privilegierten Personenkreises, desjenigen der Braumeister. Diese
schirmten ihren Stand streng ab und setzten erschwerte Eintrittsbedingungen
durch.
Die strikte Befolgung der Bestimmungen des Reinheitsgebotes ist wohl nicht
zuletzt auf das ausgeprägte Standes- und Selbstbewusstsein dieses
handwerklichen Zweiges zurückzuführen. Wo es nicht - wie in
Bayern - durch die Landesherren verliehene Privilegien gab, haben die
strengen Bestimmungen der Zunft und das Selbstverständnis ihrer Mitglieder
dazu beigetragen, dass die jeweiligen Brauverordnungen strikt befolgt
worden sind.
Übernahme in das Recht nach der Reichsgründung
1871
Reinheitsgebot blieb auch durch die Jahrhunderte hindurch lebendig...
Wenn man die rechtliche Entstehungsgeschichte des
Reinheitsgebotes und die grundlegenden Bedingungen für die Heraufkunft
und Entwicklung des deutschen Brauhandwerks kennt, kann man sich nicht
darüber wundern, dass das Reinheitsgebot auch in das verfassungsmäßige
deutsche Recht übergegangen und von den deutschen Brauern bis heute
konsequent eingehalten worden ist. Die Qualität des nach dem Reinheitsgebot
gebrauten Bieres war derart überzeugend und der Stolz auf die vollendete
Beherrschung der Braukunst mit nur vier Rohstoffen zu sehr ausgeprägt,
als dass dieses Gesetzt hätte ein Opfer der Geschichte werden können.
... fand Eingang in das Recht der Kaiserzeit
Mit der Vereinheitlichung des Rechtes haben nach der Reichsgründung
1871 denn auch andere Staaten das Reinheitsgebot übernommen. Baden
übernahm das Reinheitsgebot 1896, Württemberg im Jahr 1900,
wenngleich man auch dort schon im 18. Jahrhundert entsprechende Vorschriften
erlassen hatte. Ab 1906 galt es im gesamten Reichsgebiet. Es wurde im
Biersteuergesetz verankert, in dem es heißt, dass Bier nur aus Malz,
Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden darf.
der Weimarer Republik ...
Auch die Weimarer Republik übernahm das Reinheitsgebot. Bayern machte
1918 seine Zugehörigkeit zur Republik u.a. davon abhängig, dass
das Reinheitsgebot weiter im gesamten Reichsgebiet gelte.
... und der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland findet das Reinheitsgebot seine rechtliche
Begründung im Biersteuergesetz. Hierin ist festgelegt, dass zur Bereitung
von Bier nur Hopfen, Malz, Wasser und Hefe verwendet werden dürfen
(=absolutes Reinheitsgebot). Darüber hinaus ist im Biersteuergesetz
aber auch der Verkehr mit Bier geregelt (§ 10). Danach dürfen
unter der Bezeichnung Bier nur solche Getränke in Verkehr gebracht
werden, die gegoren sind und den Bestimmungen des § 9 Biersteuergesetz
entsprechen.
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